Wohnungsgeberbestätigung: Pflicht, Frist, Vorlage

Zwei Wochen nach dem Einzug muss sie beim Mieter sein. Versäumt wird sie trotzdem regelmäßig — meist, weil sie im Alltag zwischen Übergabe und Mietbeginn untergeht.

Kugelschreiber auf dem Unterschriftsfeld eines Formulars
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Was sie ist und wer sie braucht

Seit dem Bundesmeldegesetz von 2015 muss sich jeder, der eine Wohnung bezieht, bei der Meldebehörde anmelden — und dafür belegen, dass er tatsächlich dort wohnt. Diesen Beleg stellt der Wohnungsgeber aus, also Vermieter oder Verwaltung. Ohne ihn nimmt das Amt die Anmeldung nicht entgegen.

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung überlässt — bei einer Verwaltung also die Verwaltung, nicht der Eigentümer. Verwaltet jemand für einen Eigentümer, müssen beide genannt werden.

Die Pflichtangaben

§ 19 Absatz 3 BMG zählt auf, was enthalten sein muss. Fehlt eine Angabe, kann die Meldebehörde die Bestätigung zurückweisen — und der Mieter steht erneut vor der Tür.

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Name und Anschrift des Eigentümers, falls dieser nicht der Wohnungsgeber ist
  • Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller meldepflichtigen Personen — auch der Kinder

Die Frist und was ihre Versäumnis kostet

Die Bestätigung ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Wer das nicht oder zu spät tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit; der Bußgeldrahmen reicht bis 1.000 Euro. In der Praxis wird selten das Maximum verhängt, aber die Rückfrage vom Amt kostet in jedem Fall Zeit.

Praktisch gesehen ist die Frist seltener das Problem als die Zuständigkeit: Die Übergabe macht der Objektbetreuer, die Bestätigung schreibt die Sachbearbeitung — und dazwischen geht sie verloren. Wer sie direkt beim Übergabetermin mit erledigt, hat das Thema vom Tisch.

Auszug: meist nicht nötig

Eine Auszugsbestätigung wird nur in bestimmten Fällen gebraucht, vor allem beim Wegzug ins Ausland oder wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Beim gewöhnlichen Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung an der neuen Adresse; eine gesonderte Abmeldung entfällt.

Im Zweifel fragt die Meldebehörde danach — ungefragt auszustellen ist sie nicht erforderlich.

Was häufig falsch gemacht wird

Aus den Rückfragen der Meldeämter wiederholen sich drei Fehler:

  • Das Eigentümerfeld bleibt leer, obwohl eine Verwaltung ausstellt — dann fehlt eine Pflichtangabe
  • Kinder werden nicht aufgeführt, weil sie „nicht mitunterschreiben“
  • Das Datum des Einzugs wird mit dem Mietbeginn verwechselt; maßgeblich ist der tatsächliche Einzug

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite gibt den allgemeinen Rahmen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den Einzelfall — etwa bei Untervermietung, Wohngemeinschaften oder Zweitwohnungen — gelten Besonderheiten, die eine Prüfung erfordern.

Häufige Fragen

Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?

Eine Bescheinigung des Vermieters oder der Verwaltung darüber, dass eine Person in die Wohnung eingezogen ist. Sie wird bei der Anmeldung bei der Meldebehörde vorgelegt und ist seit 2015 nach § 19 Bundesmeldegesetz vorgeschrieben.

Welche Frist gilt für die Wohnungsgeberbestätigung?

Zwei Wochen nach dem Einzug. Wer nicht oder zu spät bestätigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; der Bußgeldrahmen reicht bis 1.000 Euro.

Wer muss die Wohnungsgeberbestätigung ausstellen?

Der Wohnungsgeber, also wer die Wohnung überlässt. Bei verwalteten Objekten ist das die Verwaltung; ist sie nicht zugleich Eigentümerin, muss der Eigentümer zusätzlich genannt werden.

Braucht man eine Bestätigung auch beim Auszug?

Nur in bestimmten Fällen, etwa beim Wegzug ins Ausland oder wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird. Beim gewöhnlichen Umzug innerhalb Deutschlands genügt die Anmeldung an der neuen Adresse.

Was passiert ohne Wohnungsgeberbestätigung?

Die Meldebehörde nimmt die Anmeldung in der Regel nicht entgegen. Für den Wohnungsgeber kann die Nichtausstellung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Müssen Kinder in der Bestätigung stehen?

Ja. Aufzuführen sind alle meldepflichtigen Personen, die einziehen — unabhängig vom Alter.

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